(gültig ab Jänner 2016)

  1. Die Organisation der Börse obliegt dem Verein der „Aquarienfreunde Tirol“.
  2. Termin ist jeweils der 3. Sonntag im Monat von 9.00-11.00 Uhr (ausgenommen Aqua Day).
  3. Veranstaltungsort ist das Veranstaltungszentrum in Jenbach.
  4. Die Börse wird veranstaltet, um es Hobbyzüchtern zu ermöglichen, ihre selbstgezüchteten Zierfische, Wirbellosen und Wasserpflanzen zu veräußern/tauschen. Nicht gestattet ist das Anbieten von Tieren, Pflanzen oder sonstigen Zubehör bzw. Gegenständen, die speziell für den Verkauf erworben wurden. Es dürfen nur Tiere und Pflanzen, die aus eigener Nachzucht oder aus längerem eigenem Bestand stammen, angeboten werden.
  5. Es ist eine Beckenvorbestellung nötig. Diese ist ausschließlich über boersenwart@aquarienfreunde-tirol.at bis Freitag vor der jeweiligen Börse möglich. Die Becken sind beleuchtet und belüftet. Heizer, Fangnetze und entsprechende Verpackungen sind vom Anbieter bereitzustellen.
  6. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportbehältern mit entsprechendem Temperatur- und Sichtschutz erfolgen, für die Unterbringung von nicht ausgestellten Tieren sind thermostabile Behältnisse, z.B. Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches zu verwenden; gegebenenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder Flaschen zu temperieren. Der Transport der Tiere fällt nicht in die Verantwortung des Veranstalters.
  7. Die Anbieter werden dazu angehalten, beim Auf- (07.30) und Abbau (11.00) der Börse mitzuhelfen und bis spätestens eine Viertelstunde vor Börsenbeginn für die Abnahme durch den Börsenwart (oder dessen Vertretung) bereit zu sein.
  8. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich über eine zentrale, vereinsinterne Kassa. Die Auszahlung erfolgt erst nach Börsenschluss (normalerweise 11.15 Uhr). Es werden vom Anbieter 15% (von Vereinsmitgliedern 10%) des getätigten Umsatzes zu Gunsten des Vereins der „Aquarienfreunde Tirol“ einbehalten. Eine Ausnahme stellt der Aqua-Day dar, bei dem auch von Anbietern, die Nichtmitglieder sind, 10% einbehalten werden.
  9. Der Verkauf von im Handel erhältlichem Futter und neuem Zubehör ist nicht erlaubt.
  10. Der Anbieter hat sein Angebot mit seinem Namen, dem Artnamen (wissenschaftliche oder handelsübliche Bezeichnung), dem Herkunftsgebiet der angebotenen Tiere und Pflanzen und den jeweiligen Preis/Tauschwert zu kennzeichnen. Der Anbieter hat Kauf- oder Tauschinteressierte über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen zu beraten. Bei Tieren mit extremen Ansprüchen (z.B. an Wasserverhältnisse oder spezielle Futtersorten) ist die Beratung zwingend vorgeschrieben. Anbieter mit Züchterzertifikat des ÖVVÖ werden gebeten, dieses vorzuweisen bzw. auszulegen.
  11. Die Hälterung auf der Börse muss den grundsätzlichen Ansprüchen der angebotenen Tiere (z.B. Temperatur, Wasserqualität, Bewegung) Genüge leisten.
  12. Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.
  13. Das Ausstellen von Wirbeltieren ist ausschließlich in vom Veranstalter bereitgestellten Aquarien zulässig. Ausgenommen sind die Männchen der Art Betta splendens. Weitere Ausnahmen müssen vom Börsenwart genehmigt werden.
  14. Die angebotenen Tiere und Pflanzen sind permanent durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall ist eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen. Die Verhältnisse in den Behältnissen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Anbieters und keinesfalls beim Veranstalter.
  15. Pflanzen sind sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen.
  16. Der Verkauf des Marmorkrebses (Procambarus fallax) und Apfelschnecken aller Arten aus der Gattung Pomacea ist untersagt. Desweiteren ist bei jedem Verkauf einer Krebsart der Verkäufer angehalten den Käufer über die Gefahren der Krebspest zu informieren.
  17. Der Verkauf von Großfischen (Endgröße größer 30 cm) oder Problemfischen erfolgt nur nach Absprache mit dem Börsenwart und verbindlicher Registrierung in der Vereinseigenen Datenbank.
  18. Kranke, verletzte oder abgemagerte Tiere sind vom Verkauf ausgeschlossen und müssen gegeben falls aus dem Anbieterbecken entfernt werden. Auf Börsen dürfen nur Tier- und Pflanzenarten angeboten werden, welche gemäß der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung erlaubt sind.
  19. Zur Vermeidung von unnötigem Stress sind das Klopfen an Scheiben, Schütteln der Behältnisse oder sonstige unnötige Manipulationen verboten. Gegebenenfalls ist für geeignete Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten für die Tiere zu sorgen. Das Herausnehmen von Tieren aus einem Behälter darf ausschließlich im Beisein und mit Zustimmung des Besitzers erfolgen. Dieser soll dies nur dann gestatten, wenn er einen triftigen Grund dafür erkennt.
  20. Der Verkauf von lebenden Tieren an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Eltern haften für ihre Kinder!
  21. In allen Räumen, die für den Aufenthalt von Tieren und Pflanzen vorgesehen sind, ist das Rauchen zu verbieten und Zugluft zu vermeiden.
  22. Es herrscht ein generelles Hundeverbot.
  23. Aufstellplatz und Verkaufsbecken sind nach Börsenschluss geleert und gereinigt in den dafür vorgesehenen Lagerraum zu bringen. Dies darf frühestens eine Viertelstunde vor Börsenschluss geschehen.
  24. Der Verein haftet in keiner Weise für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der angebotenen Tiere oder Waren.
  25. Der Anbieter ist dazu verpflichtet die behördlichen und finanzrechtlichen Bedingungen einzuhalten. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben.
  26. Die Teilnehmer der Börse erklären sich mit dieser Börsenordnung einverstanden. Der Börsenwart (oder dessen Vertretung) ist gegenüber Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Er kann im Falle von Verstößen gegen die oben genannten Bestimmungen Anbieter und Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Börse ausschließen. Bei schweren Verstößen kann der Vorstand auch einen Vereinsausschluss beschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt bezahlte Beiträge oder andere Kosten werden nicht rückerstattet.
  27. Die Börsenordnung hat vor Börsenbeginn an für alle deutlich sichtbarer Stelle ausgehängt zu werden.
  28. Der (hauptverantwortliche) Börsenwart ist auch für die ordnungsgemäße Ausfertigung des behördlich genehmigten Börsenprotokolles zuständig bzw. verantwortlich.
  29. Kurzfristige Änderungen und Ausnahmen sind dem Börsenwart (oder dessen Vertretung) und/oder dem Vorstand vorbehalten.

Der Vorstand der Aquarienfreunde Tirol